Das Vortäuschen einer Straftat ist ein Vergehen. Im deutschen Recht ist das Vortäuschen einer Straftat im Strafgesetzbuch § 145d geregelt und gehört somit zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung.

Wortlaut

§ 145d des Strafgesetzbuches lautet:

Entstehungsgeschichte

§ 145d wurde 1943 eingeführt. Die Strafdrohung betrug damals Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Zum 1. April 1970 wurde die Gefängnisstrafe durch die Freiheitsstrafe ersetzt. Die Höchststrafe wurde 1975 auf ein Jahr gesenkt. Ein Jahr später wurde die Höchststrafe auf drei Jahre erhöht und Absatz 2 angefügt. Absatz 3 StGB wurde als strafschärfende Qualifikation mit Wirkung zum 1. September 2009 eingeführt. Hierdurch wollte der Gesetzgeber dem Missbrauch von Kronzeugenregelungen vorbeugen. Zum 1. Oktober 2021 wurde die neue Kronzeugenregelung des Anti-Doping-Gesetzes hinzugefügt. Zum 1. April 2024 wurde § 145d Abs. 3 StGB an die Teillegalisierung von Cannabis angepasst.

Verjährung

Da die Höchststrafe für das Vortäuschen einer Straftat drei bzw. fünf Jahre beträgt, verjährt die Tat laut § 78 StGB nach fünf Jahren.

Statistik

Laut polizeilicher Statistik werden am häufigsten Raub und Diebstahl vorgetäuscht.

Einzelnachweise


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